Elternmitwirkung
Die Gestaltung unseres Schullebens wird in vielerlei Hinsicht nur möglich durch die Unterstützung der Eltern.
Dabei sehen wir Eltern als Partner – wir arbeiten gemeinsam zum Wohle der uns anvertrauten Kinder.
Die Mitarbeit wird durch §§ 72, 73 und 65, 66 SchulG (Schulgesetz NRW) geregelt.
Klassenpflegschaft
Die Klassenpflegschaft wird gebildet aus den Erziehungsberechtigten der SchülerInnen und dem/ der KlassenlehrerIn. In der Regel werden pro Schuljahr zwei Klassenpflegschaftversammlungen einberufen.
Zu Beginn eines jeden Schuljahres findet die 1. Klassenpflegschaftsversammlung statt, die eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertrete/in aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten wählt. Die/ Der Vorsitzende lädt zu allen folgenden Klassenpflegschaftsversammlungen ein.
Aufgaben einer Klassenpflegschaft:
Laut Schulmitwirkungsgesetz ist die Klassenpflegschaft berechtigt, sich an der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse zu beteiligen. D.h., dass sie von dem/ der KlassenlehrerIn über die Lehrmittel, Unterrichtsziele und Hausaufgabenumfang informiert wird und dazu sich beratend äußern kann.
Darüber hinaus werden in der Klassenpflegschaftsversammlung auch außerschulische Veranstaltungen wie Ausflüge und Feiern sowie weitere Anliegen, die das Schulleben der Kinder betreffen, besprochen.
Schulpflegschaft
Die Schulpflegschaft besteht aus den Vorsitzenden und VertreterInnen der Klassenpflegschaften, der Schulleitung und/oder deren VertreteIn. Aus diesem Gremium wird für die Dauer eines Schuljahres ein/e Vorsitzende/r und dessen/deren StellvertreterIn gewählt. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Schulpflegschaft ein.
In der Schulpflegschaft werden die Angelegenheiten der gesamten Schule behandelt, d.h. Konzepte und Ideen zur Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule werden hier mit den Erziehungsberechtigten erörtert. Die Schulpflegschaft vertritt dabei die Interessen der Eltern. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten.
Die Schulpflegschaft kann im Bedarfsfall eine Versammlung aller Erziehungsberechtigten einberufen.
Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenarbeiten und ihre Interessen gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht vertreten.
An unserer Schule besteht die Schulpflegschaft derzeit aus 18 Elternvertretern/innen, der Schulleitung und deren Vertreterin.
Schulkonferenz
An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
- Schulprogramm (3 Abs. 2),
- Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (3 Abs. 3),
- Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),
- Festlegung der beweglichen Ferientage (7 Abs. 2),
- Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (8 Abs. 1),
- Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
- Organisation der Schuleingangsphase (11 Abs. 2 und 3),
- Vorschlag der Schule zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens (20 Absatz 2)
- Einführung von Lernmitteln (30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
- Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
- Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (42 Abs. 5),
- Information und Beratung (44),
- Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (45 Abs. 4),
- Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (49 Abs. 2),
- Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1),
- Schulhaushalt (59 Abs. 9),
- Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (61 Abs. 1 und 2),
- ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5),
- Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen (70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 67 Abs. 1 und 2),
- besondere Formen der Mitwirkung (75),
- Mitwirkung beim Schulträger (76),
- Erlass einer Schulordnung,
- Ausnahmen vom Alkoholverbot (54 Abs. 5),
- Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (70 Abs. 1),
- Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (42 Abs. 8).
Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.
An unserer Schule besteht die Schulkonferenz derzeit aus 12 Elternvertretern/innen, der Schulleitung und deren Vertreterin.
Als sinnvolles Medium zur Informationsweitergabe hat sich in allen oben genannten Gremien der Austausch von Telefonnummern und E-Mail-Adressen bewährt (unter Beachtung des Datenschutzes).
Kinderparlament
Die SchülerInnen jeder Klasse wählen zu Beginn eines Schuljahres eine/n Klassensprecher/in und eine/n Vertreter/in. Diese vertreten die Interessen der Kinder gegenüber der/ dem KlassenlehrerIn und der Schule.
Im Kinderparlament kommen alle SprecherInnen und VertreterInnen mit der Schulleitung und der OGS – Leitung zusammen und beraten über deren Belange bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit. Wünsche, Anregungen und Ideen, aber auch Kritik werden an die entsprechenden Gremien weitergeleitet.
Das Kinderparlament besteht derzeit aus 18 Kindern, der Schulleitung und der OGS – Leitung.